§ 43 – Erlaubnis zur Kindertagespflege
(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis. (2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und normal über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. normal arabic Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend. (3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind. (4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt. (5) Das Nähere regelt das Landesrecht.
Kurz erklärt
- Personen, die Kinder außerhalb des Haushalts der Erziehungsberechtigten gegen Entgelt betreuen wollen, benötigen eine Erlaubnis, wenn die Betreuung länger als drei Monate und mehr als 15 Stunden pro Woche dauert.
- Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die Person geeignet ist, was durch Persönlichkeit, Fachwissen und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Betreuungspersonen nachgewiesen werden muss.
- Eine genehmigte Person darf bis zu fünf fremde Kinder gleichzeitig betreuen; in bestimmten Fällen kann dies auch mehr sein, wenn eine pädagogische Ausbildung vorliegt.
- Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet und kann mit Auflagen versehen werden; wichtige Ereignisse müssen dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemeldet werden.
- Erziehungsberechtigte und Betreuungspersonen haben Anspruch auf Beratung zu allen Aspekten der Kindertagespflege, einschließlich Kindesschutz und Gewaltprävention.